≡ Menu

Zuschuss für Treppenlifte – Das sollte man wissen!

  • SumoMe

Zuschuss für Treppenlifte beantragenIn einem Gerichtsurteil vom 06.02.2014 hat der Bundesfinanzhof entscheiden, dass der Einbau und die Kosten für einen Treppenlift nicht durch ein ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden müssen. Zwar kann man eine unverhältnismäßig hohe einmalige oder laufende einkommenssteuerliche Mehrbelastung gegenüber Steuerpflichtigen gleicher Einkommensklasse und Familienstandes durch Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG ermäßigen lassen, doch ist dies im Falle des Treppenlifts nach wie vor strittig und wurde vom Gericht nicht endgültig geklärt. Ganz im Gegenteil, wie ein Auszug aus dem Urteil beweist:

Zitat: „3. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 und des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.

Wer eine Kostenerstattung oder einen Zuschuss für den notwendigen Einbau eines Treppenlifts erwirken möchte oder muss, sollte daher einige Dinge beachten.

Die zuständige Pflege- oder Krankenkasse kann rückwirkend Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes einer pflegebedürftigen Person gewähren, jedoch muss im Vorfeld durch die betroffene Person oder ihren Vormund geklärt werden, ob in dem individuellen Fall eventuell andere Leistungsträger wie zum Beispiel die Berufsgenossenschaft oder der Landkreis zuständig sind. Die Prüfung des Sachverhaltes und die Entscheidung über die Erforderlichkeit erfolgt durch ein Sachverständigengutachten oder aber durch einen Hausbesuch des zuständigen Mitarbeiters der betreffenden Pflege- oder Krankenkasse.

Laut dem dahin gehend greifenden §40 SGB Absatz 4 können die Pflegekassen subsidiär finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, beispielsweise für technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.

Die Zuschüsse dürfen jedoch einen Betrag in Höhe von 2.557 € je Maßnahme nicht übersteigen.
Damit ist die gesamte Maßnahme gemeint. Das bedeutet: Wenn der Einbau eines Treppenlifts nicht der einzige Bestandteil einer solchen Maßnahme ist, so wird auch für weitere Umbauten oder Anschaffungen innerhalb der Maßnahme nur der angegebene Betrag von 2.557 € gewährt. Der Antrag zur wohnumfeldverbessernden Maßnahme nach §40 SGB ist bei der zuständigen Kranken- oder Pflegekasse zu stellen.

Im Falle eines selbständigen Einbaus durch Familie, Freunde o.ä. erstattet die Zuständige Kasse lediglich die Material bzw. Produktkosten. Im Falle eines fachmännischen Einbaus, wie es bei einem Treppenlift wahrscheinlicher ist, muss der Kasse einer oder mehrere Kostenvoranschläge durch die pflegebedürftige Person oder den Vormund vorgelegt werden, welche sämtliche anfallenden Kosten beinhalten.

Dazu zählen unter anderem die Material bzw. Produktkosten, die Vergütung des Monteurs und/oder Anfahrkosten. Ebenso wie ein eventueller Verdienstausfall bei Einbeziehung einer privaten oder dritten Person, sollte diese etwas in der Art geltend machen. Alle anfallenden Kosten sind in Form von Rechnungsbelegen und Quittungen bei der zuständigen Kasse vorzulegen, damit eine Erstattung erfolgen kann.

Der betreffende Pflegebedürftige hat anteilig eine Eigenabgabe zum Zuschuss zu erbringen. Diese beträgt mindestens 10% der Gesamtkosten, höchstens jedoch 50% eines Bruttoeinkommens des Pflegebedürftigen.

{ 0 comments… add one }

Leave a Comment